STATUTEN

Vereinsstatuten

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Art. 1 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung der Akzeptanz von homosexuellen Polizeiangehörigen sowohl innerhalb der Polizeiorganisationen wie auch in der Öffentlichkeit. Er betreibt Aufklärungs- und Präventionsarbeit innerhalb der Polizei sowie in der Öffentlichkeit. Der Verein fördert Kontakte und Vernetzung sowohl innerhalb gleich gelagerter Organisationen wie auch unter den Mitgliedern und organisiert entsprechende Veranstaltungen.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Ein allfälliger Gewinn ist ausschliesslich für die Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden. Eine Ausschüttung des Gewinns an die Mitglieder oder an Dritte ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Art. 2 Name, Sitz
Unter dem Namen „PinkCop“ besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Art. 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 01.01. bis zum 31.12.

Art. 4 Zugehörigkeit des Vereins
Der Verein ist Mitglied der „European LGBT Police Association“. Der Verein kann bei Organisationen Mitglied werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und zu keinem Polizeikorps zugehörig.

Art. 5 Anonymität (Datenschutz)
Von jedem Mitglied werden Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefonnummer und E-Mail Adresse festgehalten. Diese Daten werden, ohne die Zustimmung des betreffenden Mitgliedes weder weitergegeben noch öffentlich aufgeführt. Zugang zu diesen Daten hat lediglich der Vorstand.

Art. 6 Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand ist entscheidungsfähig, wenn mind. die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Falls von der Sitzungsleitung nicht bestimmt oder von den Wahlberechtigten nicht beantragt, werden Beschlüsse in offener Abstimmung und mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung.

Art. 7 Auflösung des Vereins
Mit einer 4/5 Mehrheit durch die Generalversammlung kann der Verein aufgelöst werden.
Die Generalversammlung beschliesst im Falle eines gültigen Auflösungsbeschlusses über die Verwendung des Vereinsvermögens. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Die verbleibenden Mittel müssen der allgemeinen Zweckbestimmung erhalten bleiben; sie sind einer Institution gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.

Art. 8 Mitgliedschaft
Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein erfolgt schriftlich, per Internetformular oder per E-Mail an den Vorstand, welcher über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet. Für die Aufnahme ist das absolute Mehr der Stimmen erforderlich, für die Abweisung der einstimmige Entscheid. Gegen die Abweisung besteht keine Rekursmöglichkeit.
Mitglieder verpflichten sich die Statuten und Reglemente einzuhalten.

Art. 9 […]

Art. 10 […]

Art. 11 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Mitgliederbeitragspflicht befreit und gelten als Mitglieder.

Art. 12 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Streichung. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Der Jahresbeitrag für das betreffende Vereinsjahr ist geschuldet. Mitglieder, welche die Bezahlung des Jahresbeitrages trotz zweifacher schriftlicher Mahnung und Hinweis auf Streichung der Mitgliedschaft gemäss dieser Bestimmung, unterlassen, werden vom Vorstand ausgeschlossen.

Art. 13 Ausschluss
Der Vorstand kann ohne Grundangabe den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen. Der ausgeschlossenen Person steht das Recht zu, den Entscheid innert einem Monat seit Zustellung mit schriftlicher Eingabe an das Präsidium zuhanden der Generalversammlung weiterzuziehen, welche in geheimer Abstimmung endgültig über den Ausschluss entscheidet. Der Weiterzug hat keine aufschiebende Wirkung. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht rückerstattet.

Art. 14 Organisation
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.

Art. 15 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung setzt sich aus allen an der Generalversammlung teilnehmenden Mitgliedern des Vereins zusammen. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Der Vorstand beruft von sich aus oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung unter Angabe der Geschäfte ein.
Sie trifft folgende Beschlüsse:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl des Präsidiums
  3. […]
  4. Wahl der Revisoren
  5. Abnahme der Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Vorstand
  6. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  7. Beschlussfassung über Rekurse nach Art. 13
  8. Änderung der Statuten
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Art. 16 Das Präsidium
Das Präsidium wird von der Generalversammlung einzeln gewählt. Zu seinen Aufgaben gehören:

  1. Operative Leitung des Vereins
  2. Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung
  3. Im Namen des Vereines Verträge abzuschliessen
  4. Den Verein nach Aussen zu repräsentieren
  5. Bei Gleichstimmigkeit in der Generalversammlung, sowie im Vorstand den Stichentscheid zu treffen
  6. Erstellung des Jahresberichtes zu Handen der ordentlichen Generalversammlung
  7. […]

Art. 17 […]

Art. 18 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, mindestens weiteren drei Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand (ausser das Präsidium) konstituiert sich selbst und ist für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist berechtigt, in der Zwischenzeit entstandene Vakanzen von Vorstandsmitgliedern von sich aus bis zur nächsten Generalversammlung zu besetzen.

Die Mitglieder des Vorstandes und weitere mit Funktionen für den Verein Beauftragte sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder und solcher Beauftragter kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Der Vorstand erledigt sämtliche Geschäfte, die aufgrund dieser Statuten oder des Gesetzes nicht einem anderen Organ zugeordnet sind, insbesondere über:

  1. Fragen der Vereinsführung
  2. Aufnahme von Mitgliedern
  3. Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt des Rekursrechts
  4. Planung und Durchführung der Vereinsaktivitäten
  5. Betraut eines der Vorstandsmitglieder zur Führung der Vereinsfinanzen (Kassier). Dieses Mitglied erstattet jeweils der ordentlichen Generalversammlung Bericht.
  6. Wählt die Delegierten für die „European LGBT Police Association“.

Art. 18 Regionalvertreter
Der Vorstand kann Regionalvertreter ernennen. Sie repräsentieren den Verein gemäss Vorgabe des Vorstands.

Art. 19 Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei fachkundigen und unabhängigen Mitgliedern, ihnen kann fakultativ eine Ersatzperson zur Seite gestellt werden.
Die Rechnungsrevision kann durch die Generalversammlung auch einer ausgewiesenen Revisionsfirma übertragen werden. Die Kontrollstelle ist auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Kontrollstelle sind die Jahres- und Vermögensrechung mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Kontrollstelle prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung. Sie erstattet der Generalversammlung über das Resultat der Prüfung schriftlichen Bericht.

Art. 20 Mitgliederbeiträge
1. Der Mitgliederbeitrag beträgt pro Vereinsjahr maximal CHF 100.00. Er wird vom Vorstand festgesetzt und an der ordentlichen Generalversammlung kommuniziert.
2. Bei Vereinsbeitritt während des laufenden Vereinsjahres wird der volle Betrag erhoben. Der Kassier kann hier Ausnahmen bewilligen.

Art. 21 Haftung
Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein allein und nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 22 Weitere Einnahmen
1. Spenden, Schenkungen und Legate
2. Erträge aus Vereinstätigkeiten und dem Verkauf von Produkten
3. Kapitalerträge
4. Beiträge von Sponsoren, Gönnern und der öffentlichen Hand